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Auszug aus der Satzung des Fördervereins der Studienakademie Bautzen e.V.
VR386: eingetragen am 21. Juli 1998
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2000

 

 

§1 Name

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Studienakademie Bautzen e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bautzen eingetragen

 

§2 Zweck

  1. Der "Förderverein der Studienakademie Bautzen e.V." mit Sitz in Bautzen ist rechtskräftig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist - insbesondere in den Territorien Lausitz, Niederschlesien und Oberelbe

    • Öffentlichkeitsarbeit in der Wirtschaft und im Sozialbereich, bei den Instituten und Behörden sowie in der Gesellschaft allgemein, für die Förderung der Idee des Bildungsgedanken und der Verwirklichung der Zielstellungen des Vereins.
    • ein multifunktionales Leistungszentrum. welches in den o.g. Regionen und über die Grenzen hinaus, Unternehmen und Lernenden auf dem komplexen Gebiet der Aus- und Weiterbildung Unterstützung gibt.
    • Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen der Wirtschaft, den Bildungsträgern, den Sozialeinrichtungen, den Mitgliedern des "Fördervereins" und den Absolventen der Berufsakademie Sachsen und der Ingenieurschule Bautzen untereinander.
    • einen Beitrag zur wirtschaftlichen Gesundung bei verstärktem Innovations- und Wissenstransfer in der Region zu leisten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher, informativer, öffentlichkeitswirksamer und kultureller Veranstaltungen sowie durch die Verbreitung von erarbeiteten Ergebnissen.

[...]

 

§3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie andere Personengesellschaften werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. [...]

 

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen (natürliche bzw. Vertreter juristischer Personen oder sonstiger Personengemeinschaften).
  2. [...]
  3. Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, die zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.

[...]

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich  einberufen. Die Mitglieder sollen vier Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen werden.
  2. [...]
  3. Der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:

     

    • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörigen Rechnungsprüfern
    • die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
    • die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (mit Vorstand §3 abstimmen)

    Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand und den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich. in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme.

[...]

 

§8 Haushalt

  1. Die Aufwendungen für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins werden aufgebracht durch Beträge, Spenden, Sachzuwendungen und sonstiger Erträge.
  2. Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beträge. Der Beitrag ist bis zum 1.3. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

[...]

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