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Auszug aus der Satzung des Fördervereins der
Studienakademie Bautzen e.V.
| VR386: |
eingetragen am 21. Juli 1998
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2000 |
§1 Name
- Der Verein führt den Namen "Förderverein der Studienakademie
Bautzen e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bautzen eingetragen
§2 Zweck
- Der "Förderverein der Studienakademie Bautzen e.V." mit Sitz in
Bautzen ist rechtskräftig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist - insbesondere in den Territorien Lausitz,
Niederschlesien und Oberelbe
- Öffentlichkeitsarbeit in der Wirtschaft und im Sozialbereich, bei den Instituten und Behörden sowie in der Gesellschaft allgemein, für die Förderung der Idee des Bildungsgedanken und der Verwirklichung der Zielstellungen des Vereins.
- ein multifunktionales Leistungszentrum. welches in den o.g. Regionen
und über die Grenzen hinaus, Unternehmen und Lernenden auf dem
komplexen Gebiet der Aus- und Weiterbildung Unterstützung gibt.
- Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen der
Wirtschaft, den Bildungsträgern, den Sozialeinrichtungen, den
Mitgliedern des "Fördervereins" und den Absolventen der
Berufsakademie Sachsen und der Ingenieurschule Bautzen untereinander.
- einen Beitrag zur wirtschaftlichen Gesundung bei verstärktem
Innovations- und Wissenstransfer in der Region zu leisten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung
wissenschaftlicher, informativer, öffentlichkeitswirksamer und kultureller
Veranstaltungen sowie durch die Verbreitung von erarbeiteten Ergebnissen.
[...]
§3 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie
andere Personengesellschaften werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den
Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. [...]
§5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen (natürliche bzw. Vertreter
juristischer Personen oder sonstiger Personengemeinschaften).
- [...]
- Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden, die zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, den Schatzmeister
und den Schriftführer.
[...]
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich
schriftlich einberufen. Die Mitglieder sollen vier Wochen vorher unter
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen werden.
- [...]
- Der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörigen Rechnungsprüfern
- die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (mit
Vorstand §3 abstimmen)
Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die
Geschäfte vom bisherigen Vorstand und den bisherigen Rechnungsprüfern
weitergeführt.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden
gefasst. Bei Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der Anwesenden
Mitglieder erforderlich. in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
Sitz und Stimme.
[...]
§8 Haushalt
- Die Aufwendungen für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins werden aufgebracht durch Beträge, Spenden, Sachzuwendungen und
sonstiger Erträge.
- Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beträge. Der Beitrag
ist bis zum 1.3. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
[...]
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